Präventionskonzept

SV Wienerberg 1921

COVID-19-Präventionskonzept

zur Minimierung des Infektionsrisikos im Nachwuchsfußball

Gemäß § 13 Absatz 7 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Stand: 15.3.2021; in der Fassung der 4. Novelle BGBl II 111/2021) gelten auf der Sportstätte des SV Wienerberg in Wien 10, Computerstraße 3, für Spieler und Trainer des Nachwuchses folgende Regeln zum Zweck der Minimierung des Infektionsrisikos bei der Ausübung des Fußballsportes:

  1. Verhaltensregeln für Spieler und Trainer
    1. Das Betreten der Sportstätte ist nur Spielern und Trainern gestattet. Diese müssen den nachfolgenden Regeln zustimmen und frei von Covid-19-Symptomen sind. Eltern haften für ihre Kinder.
    2. Das Betreten der Sportstätte ist nur Spielern und Trainern gestattet, die der Dokumentation ihre Daten und Anwesenheit zustimmen. Eltern müssen für ihre Kinder zustimmen.
    3. Spieler und Trainer haben die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Abstandsregeln (mindestens 2 Meter), Hygienemaßnahmen und Gruppeneinteilung zu beachten.
    4. Beim Betreten der Sportstätte sind die Hände zu desinfizieren.
    5. Der körperliche Kontakt zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist untersagt.
    6. Spieler und Trainer haben für das Training umgezogen zu erscheinen.
    7. Das Betreten des Bürogebäudes, des Kabinentraktes und der Kantine (aller geschlossenen Räume) ist nicht gestattet. Das Außen-WC ist von dieser Regel ausgenommen!
    8. Der Aufenthalt auf der Sportstätte ist nur während der eingeteilten Trainingszeiten zulässig. Nach Beendigung des Trainings ist die Sportstätte umgehend zu verlassen.
    9. Die Trainer haben auf die Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Spieler zu achten.
    10. Die Nachwuchsleitung hat die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen.
    11. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand.
  2. Gesundheitscheck vor der Sportaufnahme
    1. Spieler und Trainer müssen frei von Covid-19-Symptomen sein und dürfen nicht positiv getestet sein. Eltern haften für ihre Kinder.
    2. Bei auch nur leichten Symptomen, wie beispielsweise erhöhte Temperatur, Schnupfen, Husten, Hals- oder Kopfschmerzen darf die Sportstätte nicht betreten werden. Erst nach einem negativen Test darf das Training wieder aufgenommen werden. Eltern haften für ihre Kinder.
    3. Im Falle eines Verdachtsfalles oder positiven Tests bei einem Spieler oder Trainer oder mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder sonstigen „K1-Personen“ (wie Mitschülern, Lehrern, Freunden, Arbeitskollegen, etc.) ist die Teilnahme am Training – selbst wenn keine Quarantäne verhängt wurde – erst nach einem negativen Test zulässig. Eltern haften für ihre Kinder.
    4. Trainer müssen der Nachwuchsleitung alle sieben Tage ein negatives Testergebnis vorweisen (was von der Nachwuchsleitung zu dokumentieren ist) ODER müssen auf der Sportstätte eine FFP-2-Maske tragen (auch während des Trainings).
    5. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist die Nachwuchsleitung zuständig.
    6. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand.
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
    1. Die Trainingseinheiten dürfen nur auf dem Platz durchgeführt werden, der für die jeweilige Mannschaft bzw. Gruppe ausdrücklich vorgesehen ist. Die Einteilung erfolgt durch die Geschäftsführung. Ein eigenständiger Platztausch mit einer anderen Mannschaft oder Gruppe ist untersagt.
    2. Die Platzeinteilung hat so zu erfolgen, dass für jede Person mindestens 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die einzelnen Gruppen müssen räumlich voneinander getrennt trainieren.
    3. Die Platzeinteilung ist zu dokumentieren und für 28 Tage aufzubewahren und danach zu löschen.
    4. Eine private Trinkflasche darf ausschließlich von dem Spieler benutzt werden, dem sie gehört.
    5. Der Verein stellt keine Trinkflaschen zu Verfügung.
    6. Für die Einhaltung der Bestimmungen durch die Spieler haben die Trainer zu sorgen.
    7. Die Kontrolle erfolgt durch die Geschäftsführung.
    8. Die Geschäftsführung hat einen Reinigungsplan für das Außen-WC und den Materialraum zu erstellen.
    9. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist die Geschäftsführung zuständig.
    10. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen erfolgt durch den Vorstand.
  4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten
    1. Die Trainer führen eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste, in der die Anwesenheit aller Spieler und Trainer bei Trainingseinheiten getrennt nach Gruppen eingetragen wird (Name, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte).
    2. Die Liste ist so aufzubewahren, dass sie in einem Verdachts- oder Infektionsfall unverzüglich zur Verfügung steht. Am letzten Trainingstag der Woche ist die Anwesenheitsliste der Nachwuchsleitung zu übergeben.
    3. Die Anwesenheitslisten sind 28 Tage aufzubewahren und dann zu löschen.
    4. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist die Nachwuchsleitung zuständig.
    5. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen erfolgt durch den Vorstand.
  5. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
    1. Bei einem Covid-19-Verdacht (z.B. Fieber, Husten, Kopfschmerzen, Halsschmerzen, fehlender oder beeinträchtigter Geschmacks- oder Geruchssinn, etc.) bei einem Spieler oder Trainer oder bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist unverzüglich der jeweilige Trainer und die Nachwuchsleitung telefonisch zu informieren. Eltern haften für ihre Kinder.
    2. Bis zur definitiven medizinischen Abklärung (Testung) ist das Betreten der Sportanlage durch die betroffene Person verboten. Eltern haften für ihre Kinder.
    3. Jeder Spieler und Trainer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass alle möglichen Kontaktpersonen von der Nachwuchsleitung kontaktiert und über die Verdachtslage bzw. die Erkrankung informiert werden. Eltern haften für ihre Kinder.
    4. Die Nachwuchsleitung informiert den Vorstand. Dieser nimmt Kontakt mit den zuständigen Behörden zwecks Abklärung der weiteren Vorgangsweise auf.
    5. Im Fall einer Covid-19-Infektion eines Spielers oder Trainers wird der Trainings- und Spielbetrieb der betroffenen Mannschaft in Absprache mit und nach Vorgabe der Gesundheitsbehörde unterbrochen.
    6. Der Vorstand entscheidet (sofern die Gesundheitsbehörde keine Entscheidung dazu trifft), ob und in welchem Umfang der Trainingsbetrieb der nicht betroffenen Mannschaften (keine Kontakte zur infizierten Person) fortgesetzt oder ausgesetzt wird.
    7. Die infizierte Person informiert die Nachwuchsleitung telefonisch, welche Verfügungen die Gesundheitsbehörde getroffen hat (z.B. Quarantäne, etc.). Eltern haften für ihre Kinder.
    8. Die infizierte Person darf die Sportanlage erst nach Vorlage eines negativen Tests bzw. nach Quarantäneaufhebung durch die Gesundheitsbehörde UND nach Zustimmung durch den Vorstand betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
    9. Über die Wiederteilnahme am Trainingsbetrieb entscheiden die Trainer in Absprache mit der Nachwuchsleitung.
    10. Für die Einhaltung der Bestimmungen ist die Nachwuchsleitung zuständig.
    11. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen erfolgt durch den Vorstand.

Die Vereinsleitung bedankt sich für Ihr Verständnis und die Einhaltung des Konzeptes.

SV Wienerberg 1921 am 13. März 2021